direkt zum Seiteninhalt

Info des Verpächters Erst-Info des von uns eingeschalteten Rechtsanwaltes

Hinweis 11.03.2026: Diese Info war schon veröffentlicht, ist durch einen Systemfehler gelöscht worden.
Die Ersteinschätzung unserer Rechtsanwaltskanzlei stammt vom 01.12.2025. Die Kanzlei wurde mit dem Mandat im Januar 26 beauftragt.  Wir erwarten in den nächsten Tagen eine Rückmeldung.  Insbesondere hatte der Verpächter bestimte Vorraussetzungen nicht beachtet. Diese würden zu unseren Gunsten ausgelegt werden.  Diese können wir hier noch nicht öffentlich machen.  

 

Einschätzung vom 01.12.2025 Das Pachtrecht sieht grundsätzlich einen Verwendungsersatzanspruch des Pächters vor, wenn eine Verwendung den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöht und der Verpächter dieser Verwendung zugestimmt hat, vgl. § 591 BGB. Eine Wertverbesserung könnte hier beispielsweise in dem aufstehenden Holz oder in Ökopunkten bestehen.

Ein solcher Ersatzanspruch verjährt aber in einer kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist, vgl. § 591b und § 581 Abs. 2 in Verbindung mit § 548 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt für den Pächter mit dem Ende des Pachtverhältnisses.

Maßgebend ist daher zunächst die Frage, ob das Pachtverhältnis noch besteht oder ob es bereits wirksam beendet wurde. Ein Kündigungsrecht besteht bei Landpachtverhältnissen, wenn eine Jahrespacht vereinbart wurde, bereits bei einem Verzug von drei Monaten, vgl. § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB. 
(Für die Prüfung Erfolgsaussichten eines Vorgehens war ein Auftrag zu erteilen, dies ist geschehen.)